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   VG Potsdam, 22.07.2003 - 10 L 182/03   

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https://dejure.org/2003,44886
VG Potsdam, 22.07.2003 - 10 L 182/03 (https://dejure.org/2003,44886)
VG Potsdam, Entscheidung vom 22.07.2003 - 10 L 182/03 (https://dejure.org/2003,44886)
VG Potsdam, Entscheidung vom 22. Juli 2003 - 10 L 182/03 (https://dejure.org/2003,44886)
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  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvF 2/60

    Seewasserstraßen

    Auszug aus VG Potsdam, 22.07.2003 - 10 L 182/03
    Nur der allgemeine Binnenschiffsverkehr ist in der Regel länderübergreifend, so dass eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist und der Bund überhaupt von der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 2 GG Gebrauch machen darf (vgl. hierzu grundlegend Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 30. Okt. 1962 - 2 BvF 2/60 u.a. - BVerfGE 15 S. 1 ).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvG 1/62

    Wasser- und Schiffahrtsverwaltung

    Auszug aus VG Potsdam, 22.07.2003 - 10 L 182/03
    Angesichts ihres Charakters als bloße Kompetenznorm stellt diese Regelung jedenfalls nicht die erforderliche materielle Ermächtigung für die Verwaltung sonstiger Bundeswasserstraßen dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvG 1/62 -, BVerfGE 21 S. 312 ).
  • OVG Brandenburg, 28.06.2001 - 4 A 115/99

    Anfechtung der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans durch einen

    Auszug aus VG Potsdam, 22.07.2003 - 10 L 182/03
    Eine Verletzung dieses Beteiligungsrechts liegt auch vor, wenn die Behörde die Beteiligung umgeht, indem sie rechtswidrig in ein nicht beteiligungspflichtiges Verfahren ausweicht (vgl. entsprechend zum Planfeststellungsrecht OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, NuR 2002 S. 685 m.w.N).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 1 B 48.14

    Ausweisung einer Wasserskistrecke; sachliche Zuständigkeit; Bundeswasserstraße

    Auf den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die wasserverkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten mit Beschluss vom 22. Juli 2003 - VG 10 L 182/03 - angeordnet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das einstweilige Rechtsschutzverfahren (VG 10 L 182/03 und OVG 4 B 253/03) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

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